Satzung
Unsere Satzung bestimmt die rechtlichen Grundlagen unserer Stiftung und bildet seit 1991 den Rahmen unserer Mission.
Satzung
Unsere Satzung bestimmt die rechtlichen Grundlagen unserer Stiftung und bildet seit 1991 den Rahmen unserer Mission.
Präambel
Die seit 1991 bestehende Stiftung für Deutsch-Polnische Zusammenarbeit hat einen wichtigen Teil ihrer Aufgaben erfüllt. Der polnische Staatsschatz ist seinen finanziellen Verpflichtungen, die sich aus dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den 1975 gewährten Finanzkredit vom 7. November 1990 ergaben, nachgekommen. Nach gemeinsamer Auffassung der deutschen und polnischen Regierung soll die Tätigkeit der Stiftung mit den noch vorhandenen Mitteln fortgesetzt werden. Hierzu ist es notwendig, die Regelungen des Statuts der Stiftung anzupassen, das folgende Fassung erhält:
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1. Die Stiftung für Deutsch-Polnische Zusammenarbeit, nachfolgend „Stiftung“ genannt, wurde vom Finanzminister im Namen des Staatsschatzes der Republik Polen eingesetzt.
2. Die Bestellung und Tätigkeit der Stiftung stellen eine Fortführung von Beschlüssen dar, die in der Gemeinsamen Erklärung des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland und des Vorsitzenden des Ministerrats der Volksrepublik Polen vom 14. November 1989, nachfolgend „Erklärung“ genannt, sowie im Abkommen vom 7. November 1990 in Warschau, nachfolgend „Abkommen“ genannt, enthalten sind.
Abschnitt 1
Sitz und Tätigkeit der Stiftung
§ 2
1. Sitz der Stiftung ist die Hauptstadt Warschau.
2. Die Stiftung hat Rechtspersönlichkeit.
3. Die Stiftung darf ein eigenes grafisches Zeichen und entsprechende Namen in Fremdsprachen gebrauchen.
§ 3
Die Tätigkeit der Stiftung erstreckt sich primär auf die Gebiete der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland. Die Stiftung kann Büros oder Zweigstellen innerhalb beider Staaten einrichten. Sie kann auch außerhalb der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, eigene Projekte durchführen und Antragstellern finanzielle Unterstützung gewähren, wenn gewährleistet ist, dass das Projekt Gegenstand beiderseitigen deutsch-polnischen Interesses ist.
§ 4
Die Stiftung ist für einen unbestimmten Zeitraum gegründet worden.
§ 5
Die Stiftung darf Wirtschaftstätigkeit in einem in § 11 geregelten Umfang ausüben.
Abschnitt 2
Zweck der Stiftung
§ 6
1. Der Satzungszweck besteht in der Zuteilung finanzieller Unterstützung an Projekte, die Gegenstand des beiderseitigen Interesses der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen sind. Bei der Verwirklichung dieses Zwecks lässt sich die Stiftung von den Bestimmungen der Erklärung und des Abkommens leiten.
2. Aus Stiftungsmitteln sollen insbesondere gefördert werden:
a) deutsch-polnische Begegnungsmaßnahmen,
b) Aktivitäten für Partnerschaften und Zusammenarbeit von Selbstverwaltungen und anderen Institutionen,
c) Verbreitung deutscher Sprache und Kultur in der Republik Polen sowie polnischer Sprache und Kultur in der Bundesrepublik Deutschland,
d) wissenschaftliche Forschungen zu Deutschland-, Polen- und Europakunde sowie regionale, europäische und internationale Beziehungen beider Länder zu dritten Staaten,
e) Preisausschreiben, wissenschaftliche Arbeiten, wissenschaftlicher Austausch, literarische und künstlerische Aktivitäten zu Polen, Deutschland und der Europäischen Union,
f) Bildungsmaßnahmen für Umweltschutz,
g) deutsch-polnischer Medienpreis,
h) Förderung von Wirtschaftskontakten zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere durch Bildungsmaßnahmen, Seminare und Konferenzen,
i) Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinsamen kulturellen Erbes.
Abschnitt 3
Prinzipien und Formen der Tätigkeit
§ 7
1. Die Stiftung verwirklicht ihre Satzungszwecke durch:
a) Zuteilung von Zuschüssen in genau festgelegter Höhe an Rechtsträger für Projekte, die mit den Satzungszwecken der Stiftung übereinstimmen und vom Vorstand der Stiftung ausgewählt und genehmigt wurden,
b) Gewährung rückzahlbarer Zuschüsse an solche Rechtsträger,
c) Anregung und Finanzierung eigener Projekte.
2. Die Förderung wird von der Stiftung unter der Bedingung gewährt, dass der geförderte Rechtsträger bestimmte Bedingungen erfüllt. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung:
a) Geldmittel gemäß Zweckbestimmung zu verwenden,
b) der Stiftung über die Verwendung der erhaltenen Mittel Bericht zu erstatten,
c) sicherzustellen, dass bei der Durchführung der Projekte die Beteiligung der Stiftung für deutsch-polnische Zusammenarbeit an der Finanzierung öffentlich erkennbar ist,
d) früher gewährte Zuschüsse abzurechnen.
§ 8
1. Bei der Beschlussfassung über die Förderung von Projekten darf der Vorstand nicht über die aus dem Stiftungsvermögen erwirtschafteten und erhaltenen Einnahmen abzüglich der zur Erhaltung des Vermögens erforderlichen Mittel hinausgehen.
2. Der Wert der finanziellen Unterstützung wird durch Vorstandsbeschluss für jedes Projekt gesondert festgelegt. Im Beschluss werden das Verfahren, der Zeitplan und die Form der Unterstützung bestimmt.
3. Über die Gewährung oder Verweigerung finanzieller Unterstützung in einer 30.000 Zloty nicht überschreitenden Höhe entscheiden die hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder einvernehmlich. Bei fehlender Einigkeit entscheidet der Vorstand gemäß den in § 15 Abs. 2 festgelegten Grundsätzen.
4. Über die Gewährung von Zuschüssen in einer 30.000 Zloty überschreitenden Höhe entscheidet der Vorstand gemäß den in § 15 Abs. 2 festgelegten Grundsätzen.
5. Eine Förderungszusage für Projekte kann erst erteilt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projekts einschließlich seiner Betriebskosten durch die Antragsteller gesichert ist.
6. Die Grundsätze der Projektförderung legt der Vorstand in der Geschäftsordnung der Stiftung und in darauf basierenden Verträgen fest.
§ 9
Die Kosten des Stiftungsbetriebs, insbesondere die Verwaltungskosten, sind aus den verfügbaren Mitteln zu bestreiten. Die Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Teil II
Vermögen der Stiftung
§ 10
1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus Mitteln, die für den unantastbaren Gründungsfonds bestimmt sind, sowie aus anderen Vermögensbestandteilen, die während der Tätigkeit der Stiftung gewonnen oder erworben werden.
2. Der Gründungsfonds ergab sich aus der vertragsgemäßen Tilgung in polnischer Währung von Kapital- und Zinszahlungen des Finanzkredits, der der Bank Handlowy S.A. in Warschau durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt am Main am 31. Oktober 1975 gewährt wurde.
3. Vermögensbestandteile im Sinne des Abs. 1 können Geld, Wertpapiere, Vermögensrechte, bewegliche und unbewegliche Sachen sein.
4. Während der Tätigkeit der Stiftung erworbene Vermögensbestandteile bilden insbesondere:
a) Einnahmen aus dem Stiftungsvermögen, einschließlich Bankzinsen,
b) Schenkungen, Subventionen, Dotationen, Erbschaften, Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen,
c) Zweckgebundene Fonds für bestimmte Zwecke,
d) Vermögensrechte sowie Nutzungen und Erträge aus diesen Rechten,
e) Einnahmen aus Spendensammlungen, Versteigerungen und Ausschreibungen,
f) Einnahmen aus Wirtschaftstätigkeit.
5. Die von der Stiftung erzielten Einnahmen sind für die Verwirklichung der Satzungszwecke und die Deckung der notwendigen Verwaltungskosten zu verwenden.
6. Der Vorstand ist für die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens verantwortlich und unternimmt Maßnahmen zur Erhöhung seines Wertes.
§ 11
1. Die Stiftung führt ihre Wirtschaftstätigkeit insbesondere durch:
a) Vermietung und Verpachtung von Immobilien,
b) Erwerb von auf dem inländischen Markt verfügbaren Staatspapieren,
c) Mündelsichere Kapitalanlagen auf Bankkonten,
d) Gewährung rückzahlbarer Zuschüsse.
2. Die Wirtschaftstätigkeit ist organisatorisch von der übrigen Tätigkeit der Stiftung getrennt.
Teil III
Stiftungsorgane
§ 12
Organe der Stiftung sind:
a) der Vorstand,
b) der Stiftungsrat.
Abschnitt 1
Vorstand
§ 13
1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Die Regierung der Republik Polen und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ernennen je einen Ko-Vorsitzenden, je ein hauptamtliches geschäftsführendes Mitglied sowie je ein weiteres Mitglied.
2. Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre bestellt. Eine Wiederberufung ist zulässig. Bei Vertrauensverlust ist eine vorzeitige Abberufung durch die Regierung, die das Mitglied bestellt hat, möglich.
3. Die hauptamtlichen geschäftsführenden Mitglieder erhalten Vergütung von der Stiftung. Andere Vorstandsmitglieder üben ihre Funktionen persönlich aus und beziehen eine pauschale Kostenerstattung.
4. Beide Regierungen benachrichtigen sich gegenseitig vor der Ernennung oder dem Wechsel eines Vorstandsmitglieds.
5. Über die Funktions- und Kompetenzverteilung zwischen den beiden hauptamtlichen geschäftsführenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss in Gegenwart aller Vorstandsmitglieder.
6. Die hauptamtlichen geschäftsführenden Mitglieder sind Betriebsleiter im Sinne des Arbeitsgesetzbuches. In Personalfragen entscheiden beide einvernehmlich. Bei fehlender Einigung entscheidet der gesamte Vorstand.
7. Arbeitsverträge und andere zivilrechtliche Verträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Stiftungsrat geschlossen. Sie benötigen die Unterzeichnung durch mindestens sechs Mitglieder des Stiftungsrats.
§ 14
1. Der Vorstand ist befugt, Entscheidungen in Stiftungsangelegenheiten zu treffen und die Stiftung nach außen zu vertreten.
2. Zum Kompetenzbereich des Vorstands gehören insbesondere:
a) Prüfung von Förderanträgen für einzelne Projekte und Bestimmung von Form und Höhe der Unterstützung,
b) Festlegung der Grundsätze der Projektförderung,
c) Vorschläge an den Stiftungsrat zu Arbeitsprogrammen und Jahresfinanzplänen,
d) Vorschläge zu Statutänderungen,
e) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Stiftung,
f) Beschlussfassung und Antrag an die Regierungen auf Liquidation der Stiftung,
g) Festlegung des Liquidationsverfahrens und Wahl des Liquidators,
h) Festlegung der Gehaltsbedingungen für Stiftungsmitarbeiter.
3. Willenserklärungen im Namen der Stiftung werden von beiden hauptamtlichen geschäftsführenden Mitgliedern gemeinsam abgegeben.
§ 15
1. Vorstandssitzungen werden auf gemeinsamen Antrag beider Ko-Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten. Den Vorsitz führen die Ko-Vorsitzenden abwechselnd.
2. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens je zwei Vorstandsmitgliedern aus der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland. In Angelegenheiten gemäß § 14 Abs. 2 Buchst. b-g werden Beschlüsse mit Fünfsechstelmehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst. Die Regelung des § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.
3. Die Unterlagen zur Vorbereitung von Vorstandsbeschlüssen sind in polnischer und deutscher Sprache abzufassen. Die Unterlagen sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung vorzulegen.
4. Vorstandsbeschlüsse werden in Sitzungen gefasst.
5. Beschlüsse können ohne Sitzung in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, in allen Angelegenheiten außer den in § 14 Abs. 2 Buchst. b-g genannten.
Abschnitt 2
Stiftungsrat
§ 16
1. Der Stiftungsrat besteht aus zehn Personen – je fünf Personen werden von jeder Regierung benannt und abberufen.
2. Jeweils ein polnisches und ein deutsches Mitglied des Stiftungsrats sind Regierungsvertreter. Die übrigen Mitglieder sollen Vertreter des wirtschaftlichen, kulturellen, wissenschaftlichen und politischen Lebens beider Länder sein.
3. Der Stiftungsrat tagt mindestens einmal jährlich am Sitz der Stiftung.
4. Der Stiftungsrat gibt sich eine vom Finanzminister der Republik Polen bestätigte Geschäftsordnung.
5. Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören:
a) Aufsicht über die Verwirklichung der Satzungszwecke,
b) Bestätigung der jährlichen Arbeitspläne der Stiftung, einschließlich der Finanzpläne,
c) Erteilung von Empfehlungen an den Vorstand,
d) Wahl des Wirtschaftsprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses,
e) Bestätigung des vom Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlusses,
f) Begutachtung des Antrags des Vorstands auf Liquidation der Stiftung.
6. Der Stiftungsrat erteilt den Vorstandsmitgliedern Entlastung.
7. Bei Verweigerung der Entlastung stellt der Stiftungsrat bei der betreffenden Regierung Antrag auf Abberufung.
8. Der Stiftungsrat legt die Grundsätze und die Höhe der Vergütung, Tagegelder und Pauschalen für die Vorstandsmitglieder fest.
9. Zur Verwirklichung der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Buchst. i kann der Stiftungsrat Sachverständige zur Begutachtung von Vorstandsprojekten benennen.
Teil IV
Abschließende Bestimmungen
§ 17
1. Gemäß dem Abkommen ist die Stiftung verpflichtet, der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom Stiftungsrat gebilligte jährliche Berichte über die Verwendung der Stiftungsmittel und die Verwaltungskosten vorzulegen.
2. Das Finanzkontrollamt in Warschau und der Bundesrechnungshof der Bundesrepublik Deutschland sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung zu überprüfen.
§ 18
Bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben arbeitet die Stiftung mit anderen Institutionen und Organisationen zusammen, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
§ 19
1. Die Stiftung wird liquidiert, wenn ihre Satzungszwecke erfüllt sind oder wenn ihre finanziellen Mittel und ihr Vermögen erschöpft sind.
2. Der Vorstand beschließt einstimmig über einen Antrag an die Regierungen auf Zustimmung zur Liquidation.
3. Die Liquidation der Stiftung bedarf der Zustimmung beider Regierungen.
4. Über die Verwendung des nach der Liquidation verbleibenden Vermögens entscheiden beide Regierungen in gegenseitigem Einvernehmen.
§ 20
1. Jede Änderung des Statuts bedarf der Zustimmung der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
2. Änderungsanträge können stellen:
a) der Vorstand der Stiftung,
b) der Stiftungsrat,
c) jede der beiden Regierungen.
§ 21
Die Stiftung haftet nicht für Verpflichtungen des Staatsschatzes der Republik Polen. Der Staatsschatz der Republik Polen haftet nicht für Verpflichtungen der Stiftung. Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht für Verpflichtungen der Stiftung.